Park Narodowy Bory Tucholskie

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Besucherordnung im Nationalpark „Tucholer Heide”

Besucherordnung im Nationalpark Tucholer Heide

  1. Das Gebiet des Nationalparks Tucholer Heide wird zu Forschungs-, Lehr-, Kultur-, Touristik-, Erholungs- sowie zu Sportzwecken zugänglich gemacht. Die Art der Zugänglichmachung wird im Wege von Anordnungen des Parkdirektors festgelegt.
  2. Für den Eintritt in den Park wird eine Gebühr in Form von Eintrittskarten erhoben. Die Gebühren sind an bestimmten Erhebungspunkten bzw. per Überweisung auf das Bankkonto der Nationalpark Tucholer Heide zu entrichten.
  3. Der Nationalpark kann vom Tagesanbruch zur Dämmerung ungeachtet von Jahreszeit ausschließlich über gekennzeichnete Wanderwege und Lehrpfade zu Fuß, mit Rad bzw. mit Langlaufskier besichtigt werden.
  4. Die maximale Teilnehmerzahl an Lehr- bzw. Reisegruppen beträgt 30 Personen.
  5. Für organisierten Fremdenverkehr (Reisegruppen) ist die Besichtigung ausschließlich in Begleitung von qualifizierten Fremdenführern gestattet.
  6. Im Gebiet des Nationalparks gilt Folgendes als verboten:
    • Fangen bzw. Töten von Wildtieren, Zerstören deren Bauten, Nesten bzw. von anderen Unterschlüpfen;
    • Sammeln von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen und deren Teilen;
    • Gewinnen, Zerstören bzw. absichtliches Beschädigen von Pflanzen und Pilzen;
    • Lagerfeuer, Verwenden von offenem Feuer oder von Lichtquellen mit offener Flamme;
    • Ruhestörendes Verhalten;
    • Tabakrauchen, ausgenommen Anlegeplätze für Angelboote und Fahrzeugabstellplätze;
    • Wasser- und Motorsporte, Schwimmen und Segeln;
    • Baden und Erkunden von Wasserbecken;
    • Ausüben von Fertigungs- bzw. Handelstätigkeit;
    • Zelten;
    • Fahrzeugverkehr außerhalb von öffentlichen Wegen;
    • Reiten außerhalb von öffentlichen Wegen;
    • Hundeeintritt außerhalb von öffentlichen Wegen;
  7. Es ist zulässig, Obst von Pflanzen der Gattung Heidelbeeren und essbare Pilzen, die nicht unter Gattungsschutz stehen, im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober, außerhalb von unter strengem Schutz stehenden Gebieten, von Tierrefugien, Waldanbau und Jungwald bis zu 4m Höhe, zu sammeln.
  8. Folgendes bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Parkdirektors:
    • wissenschaftliche Forschungen;
    • Erholungs- und Sportveranstaltungen;
    • Filmen und Fotografieren zu Erwerbszwecken.
  9. Das Angeln auf zugänglich gemachten Seen ist ausschließlich aufgrund von einer durch den Parkdirektor erlassenen Genehmigung erlaubt.
  10. Im Rahmen der Ausübung von ihren Dienstpflichten sind die Mitglieder vom Parkdienst berechtigt, Personen, die sich im Gebiet des Nationalparks aufhalten, zu kontrollieren sowie erforderliche Genehmigungen, Lizenzen und Eintrittskarten zu prüfen.
  11. Beim Eintritt von Naturgefahren bzw. im Falle von Schutzmaßnahmen können jegliche Formen der Zugänglichmachung des Parks vorübergehend eingestellt werden.

Bei schlechten Witterungsverhältnissen (starker Niederschlag, Sturm, Gewitter u.dgl.) kann der Aufenthalt im Parkgebiet eine Gefahr für die Gesundheit und für das Leben sein.